AGB
Allgemeinde Geschäftsbedingungen
1 Geltungsbereich
Alle unsere Leistungen u. Angebote erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden AGB. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Vertragsabschlüsse u. sonstige Vereinbarungen sind erst verbindlich nachdem eine schriftliche Bestätigung erfolgt ist. Alle mündliche Abreden u. Zusicherungen, einschließlich derjenigen unserer Vertreter u. sonstiger Betriebsangehörigen, bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
2 Leistungsumfang
Der AN stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, die aus-schließlich seinem Weisungsrecht unterliegen. Das zur Rei-nigung erforderliche Wasser u. Strom, sowie geeigneten Raum und Platz für Deponierung von Material u. Geräten, stellt der AG kostenlos zur Verfügung. Er haftet für die dort von uns depo-nierten Utensilien. Der AG versichert, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Der AG hat dem AN sonstige Besonderheiten, Notwendigkeit einer besonderen Behandlung in den zu reinigenden Räumen mitzuteilen. Arbeiten die kein Gegenstand des Angebotes sind, werden zusätzlich vergütet.
3 Leistungserfüllung
Die vom AN erbrachte wiederkehrende Leistung gilt dann als erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht spätestens am darauffolgenden Werktag (Eingang beim Auf-tragnehmer) schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels sind im Einzelnen darzulegen. Bei einmaligen Leistungen erfolgt die Abnahme nach schrift-licher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer noch am selben Tag durch den Auftraggeber. Insbesondere bei Bauschlussreinigungen hat die Abnahme täglich in Ab-schnitten zu erfolgen. Kommt der Auftraggeber der Auf-forderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als ab-genommen. . Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung hat der Auftraggeber unbeschadet der Vorschrift des § 281 Abs. 2 BGB dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft. Wenn der Mangel welcher durch Verschulden des AN eintritt, nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung angemessene Minderung der Vergütung verlangen. Wir sind zu Teillieferungen u. Teilleistungen jederzeit berechtigt. Liefer-verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung erheblich erschweren, oder unmöglich machen (insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, behördliche Anordnungen) haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Treten Ereignisse im vorge-nannten Sinne außerhalb eines Verzuges ein und wird die Lieferung dadurch nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Liefer- oder Leistungsverzug oder durch uns verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung sind Schaden-ersatzansprüche wegen Nichterfüllung, auch nach § 326 BGB ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegen. Wird die Lieferung oder Leistung durch unser Verschulden verspätet ausgeführt und erleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, kann er eine Verzugs-entschädigung in Höhe des nachgewiesenen Schadens, maximal jedoch 5. v.H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung verlangen, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Betrieb oder Gebrauch genommen werden kann. Die Beschränkung gilt nicht, wenn Vorsatz, oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen.
4 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Leistung von uns erbracht wurde bzw. die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wurde u. wir dies dem AG anzeigten. Der AG hat zu verhindern, dass nach der Reinigung eine Wiedereinschmutzung durch Dritte eintritt. Die ev. Nachreinigung wird als Sonderreinigung angesehen u. wird gesondert vergütet. Gewährleistungsrechte des AG setzen voraus, dass dieser seinen nach §§377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- u. Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für verspätet angezeigte Fehler, Mängel, o. Schäden leisten wir keine Gewähr, es sei denn, diese waren bei ordnungsgemäßer Überprüfung durch den Kunden nicht festzustellen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises (oder Wandlung) verlangen. Der AG ist unseren Mitarbeitern gegenüber nicht weisungsberechtigt.
Leistungsänderungen sind mit unserem Büro abzustimmen.
5 Haftung
Der AN haftet unbeschränkt für Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit im Rahmen u. bis zur der Deckungshöhe seiner Haftpflichtversicherung. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
6 Vertragsdauer & Kündigung
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann in den ersten 6 Monaten mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende, danach mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals von beiden Seiten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Maßgeblich für die Einhaltung des Kündigungs-termins ist der Zugang beim jeweiligen Vertragspartner. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.
7 Vergütung
Bei einer Erhöhung der Stundenlöhne durch Änderung der Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks, durch eine Erhöhung der gesetzlichen Lohnnebenkosten oder durch eine gesetzliche Anpassung der Löhne ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Erhöhung gemäß den anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten zu 100 % an den Auftraggeber weiterzugeben. Die Erhöhung kann erstmalig für den Monat geltend gemacht werden, in dem die tariflichen bzw. gesetzlichen Änderungen in Kraft treten. Haben die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart, besteht Einvernehmen, dass der Preis, der auf Monats- bzw. Jahresbasis berechnet worden ist, günstiger gegenüber jeder Einzelberechnung ausfällt. Es handelt sich hierbei um einen Pauschalpreis, der auf der Grundlage einer mehrmonatigen oder sogar jährlichen uneingeschränkten Zahlung kalkuliert worden ist. Er ist deshalb auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn aufgrund eines Feiertages die Arbeits-leistung nicht erbracht werden kann. Dementsprechend ist eine Preisminderung, oder Nicht-Zahlung an eintretenden Feiertagen nicht berechtigt. Gleiches gilt für Betriebsferien, Schulungen etc. Vielmehr sind die Feiertage bereits in der Preisgestaltung berücksichtigt worden. Sofern die Reinigung bei Ausfall aufgrund eines Feiertages an einem anderen Tag ausgeführt werden soll, ist diese Reinigung auf Basis eines Einzelauftrages zu beauftragen und gesondert zu vergüten. Wenn in Gebäuden die 7-malige wöchentliche Reinigung erfolgen soll, wird an Feiertagen die Reinigung ausgeführt. Die tariflichen Feier-tagszuschläge sind in diesem Fall in der Pauschale enthalten. Bei Ausfall der Reinigung, der in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fällt, wird der Rechnungsbetrag anteilig gemindert. Der Rechnungsbetrag ist vom Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto zu überweisen. Der Zahlungsverzug beginnt ohne besondere Abmahnung mit dem Ablauf der vereinbarten Frist. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in der Höhe geltend gemacht, wie wir sie jeweils für ungedeckte Kontokorrentkre-dite bei unserer Hausbank zahlen müssen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden behält sich der Auftragnehmer vor. Die Aufrechnung unter Zurückbehaltung der vereinbarten Vergütung nach Leistungserbringung ist unzulässig. Ausnahmen sind lediglich rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen.
8 Außerordentliche Kündigung
Der AN ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung die vertraglich vereinbarte Leistung bis zur vollständigen Tilgung der ausste-henden Vergütung einzustellen, wenn sich der AG mit der
Entrichtung der fälligen Vergütung ohne berechtigten Grund in Höhe von 100 % der vereinbarten Brutto-Monatsvergütung in Verzug befindet und die durch den Auftragnehmer schriftlich gesetzte Nachfrist von 7 Tagen ab Datum des Schreibens unter Androhung des Leistungsverweigerungsrechts erfolglos ver-strichen ist. Der Rückstand kann sich aus der ausstehenden Vergütung entweder aus einem Kalendermonat oder kumuliert aus unterschiedlichen Kalendermonaten zusammensetzen. Nach Leistungseinstellung ist der AN zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages gemäß § 314 BGB be-rechtigt, wenn er dem AG erfolglos schriftlich eine letzte Frist von 7 Tagen ab Datum des Schreibens zur Ausbezahlung der rückständigen Vergütung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Tritt der Fall, dass sich der AG mit der Entrichtung der fälligen Vergütung in Höhe von 100 % der vereinbarten Brutto-Monatsvergütung in Verzug befindet und die ihm gesetzte schriftliche Nachfrist von 7 Tagen erfolglos verstreichen lässt, innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten zum 2. Mal ein, ist der AN ohne weitere Ankündigung zur außer-ordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages gemäß § 314 BGB berechtigt. Es gilt § 10 Ziffer 1 Satz 2 der AGB. Leistet der AG innerhalb der gesetzten Fristen einen Teilbetrag/ Teilbeträge auf die fällige Vergütung, schließt dies nur dann die Rechte des AN nach § 10 Ziffer 1, 2 und 3 der AGB aus, wenn nach Berücksichtigung der Zahlungen ein verhältnismäßig geringfügiger Rückstand verbleibt. Geringfügigkeit ist bei einem Betrag von 5 % oder weniger der Brutto-Monatsvergütung anzunehmen. Der AN behält sich darüber hinaus im Falle des Zahlungsverzuges die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
9 Vertraulichkeit
Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich macht, vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen werden. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, über alle ihnen mit der Durchführung des Vertrags zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen Stillschweigen gegen-über Dritten zu bewahren. Die Parteien verpflichten sich, nur
solchen Mitarbeitern Zugang zu den vertraulichen Informatio-nen der jeweils anderer Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages betraut sind. Die Parteien sind überdies verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten. Die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Pflichten werden von der Beendigung des Vertrags nicht berührt.
10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht Erfüllungsort u. Gerichtsstand ist der Sitz des AN. Es gilt ausschließlich das in Bundesrepublik Deutschland geltende Recht.
11 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so soll die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt werden. § 139 BGB wird insgesamt durch den Vertrag außer Kraft gesetzt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die demjenigen, was die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages beabsichtigten, wirtschaftlich am nächsten kommt. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag festgelegten Maß oder einer in diesem Vertrag festgelegten Zeit, so soll an diesem gewollten ein möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß oder eine rechtlich zulässige Zeit an die Stelle der vereinbarten Bestimmung treten. An die Stelle einer Regelungslücke soll eine Bestimmung treten, die dem entspricht, was die Vertragspartner nach Sinn und Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände vereinbart hätten, wenn ihnen das Vorhandensein der Lücke bewusst gewesen wäre. § 313 BGB findet keine Anwendung.
Stand Januar 2020