AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1 Geltungsbereich

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Wir liefern nur unter Eigentumsvorbehalt. Alle unsere Leistungen u. Angebote erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden AGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Vertragsabschlüsse u. sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Mündliche Abreden u. Zusicherungen, einschließlich derjenigen unserer Vertreter u. sonstiger Betriebsangehörigen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

2 Leistungsumfang 

Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer.

Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns vor. Der Auftragnehmer (AN) stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, die ausschließlich seinem Weisungsrecht unterliegen. Leistungsänderungen sind mit unserem Büro abzustimmen. Das zur Reinigung erforderliche Wasser u. Strom, sowie geeignete verschließbare Räume für Material u. Geräte, stellt der Auftraggeber (AG) kostenlos zur Verfügung. Er haftet für die dort von uns deponierten Utensilien. Der AG sorgt dafür, dass Gefahren für Personen- u. Sachschäden für den AN aus-geschlossen sind. Der AG hat dem AN sonstige Besonderheiten, Notwendigkeit einer besonderen Behandlung in den zu reinigenden Räumen mitzuteilen. Arbeiten, die kein Gegenstand des Angebotes sind, werden zusätzlich vergütet.

 

3 Leistungserfüllung

Die Leistungen des AN gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der AG nicht spätestens am darauffolgenden Werktag (Eingang beim Auftragnehmer) schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels sind im Einzelnen darzulegen. Bei einmaligen Leistungen erfolgt die Abnahme nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den AN noch am selben Tag durch den AG. Insbesondere bei Bauschlussreinigungen hat die Abnahme täglich in Abschnitten zu erfolgen. Kommt der AG der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung, hat der AG unbeschadet der Vorschrift des §281 Abs. 2 BGB dem AN eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der AG wichtige Information-en über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den AN weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der AG keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den AG ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der AG anstelle der Nacherfüllung angemessene Minderung der Vergütung verlangen. Wir sind zu Teillieferungen u. Teilleistungen jederzeit berechtigt. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung erheblich erschweren, oder unmöglich machen (insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, behördliche Anordnungen) haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Treten Ereignisse im vorgenannten Sinne außerhalb eines Verzuges ein und wird die Lieferung dadurch nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Liefer- oder Leistungsverzug oder durch uns verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, auch nach § 326 BGB ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegen. Wird die Lieferung oder Leistung durch unser Verschulden verspätet ausgeführt und erleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, kann er eine Verzugsentschädigung in Höhe des nachgewiesenen Schadens, maximal jedoch 5. v.H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung verlangen, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Betrieb oder Gebrauch genommen werden kann. Die Beschränkung gilt nicht, wenn Vorsatz, oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen.

 

4 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald wir die Leistung erbracht haben bzw. die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt haben u. dies dem AG anzeigten. Der AG hat zu verhindern, dass nach der Reinigung eine Wiedereinschmutzung durch Dritte eintritt. Die ev. Nachreinigung wird zu Sonderreinigung u. wird gesondert vergütet. Gewährleistungsrechte des AG setzen voraus, dass dieser seinen nach §§377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- u. Rügeobliegenheiten ordnungs-gemäß nachgekommen ist. Für verspätet angezeigte Fehler, Mängel, o. Schäden leisten wir keine Gewähr, es sei denn, diese waren bei ordnungsgemäßer Überprüfung durch den Kunden nicht festzustellen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Wandlung verlangen. Der AG ist unseren Mitarbeitern gegenüber nicht weisungsberechtigt. Leistungsänderungen sind mit unserem Büro abzustimmen.                                                                                 

 

5  Haftung

Der AN haftet unbeschränkt für Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit im Rahmen u. bis zur der Deckungshöhe seiner Haftpflicht-versicherung. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist bei einfacher Fahrlässigkeit aus-geschlossen. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs -  ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbe-schränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunab-hängige Haftung oder die Haftung aus einer verschuldens-unabhängigen Garantie. Für Schäden, die dem AN nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.                                                                     

 

6 Vertragsdauer & Kündigung 

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann in den ersten 6 Monaten mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende, danach mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals von beiden Seiten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Maßgeblich für die Einhaltung des Kündigungs-termins ist der Eingang beim jeweiligen Vertragspartner (per Einschreiben). Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.                                                                            

 

7 Vergütung

Bei einer Erhöhung der Stundenlöhne durch Änderung der Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks, durch eine Erhöhung der gesetzlichen Lohnnebenkosten oder durch eine gesetzliche Anpassung der Löhne ist der AN berechtigt, diese Erhöhung gemäß den anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten zu 100 % an den AG weiterzugeben. Die Erhöhung kann erstmalig für den Monat geltend gemacht werden, in dem die tariflichen bzw. gesetzlichen Änderungen in Kraft treten. Haben die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart, besteht Einvernehmen, dass der Preis, der auf Monats- bzw. Jahresbasis berechnet worden ist, günstiger gegenüber jeder Einzelberechnung ausfällt. Es handelt sich hierbei um einen Pauschalpreis, der auf der Grundlage einer mehrmonatigen oder sogar jährlichen uneingeschränkten Zahlung kalkuliert worden ist. Er ist deshalb auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn aufgrund eines Feiertages die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann. Dementsprechend berechtigt der Eintritt eines Feiertages nicht zum Abzug oder zur Preisminderung. Gleiches gilt für Betriebsferien, Schulungen etc.  Vielmehr sind die Feiertage bereits in der Preisgestaltung berücksichtigt worden. Sofern die Reinigung bei Ausfall aufgrund eines Feiertages an einem anderen Tag ausgeführt werden soll, ist diese Reinigung auf Basis eines Einzelauftrages zu beauftragen und gesondert zu vergüten. Wenn in Gebäuden die 7-malige wöchentliche Reinigung erfolgen soll, wird an Feiertagen die Reinigung ausgeführt. Die tariflichen Feiertags-zuschläge sind in diesem Fall in der Pauschale enthalten. Bei Ausfall der Reinigung, der in den Verantwortungsbereich des AN fällt, wird der Rechnungsbetrag anteilig gemindert. Die Rechnungsstellung erfolgt bei einmaliger Leistung nach deren Beendigung, bei wiederkehrenden Leistungen jeweils zum 25. des laufenden Monats in einfacher Ausfertigung. Der Rechnungsbetrag ist vom AG innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug auf das vom AN angegebene Konto zu überweisen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in der Höhe geltend gemacht, wie wir sie jeweils für ungedeckte Kontokorrentkredite bei unserer Hausbank zahlen müssen. Gegen-über Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz gemäß §247 BGB. Die Geltendmachung weiterer Verzugs-schäden behält sich der AN vor. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenansprüchen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

                                                                                                   

8  Außerordentliche Kündigung

Der AN ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung die vertraglich vereinbarte Leistung bis zur vollständigen Tilgung der aussteh-enden Vergütung einzustellen, wenn sich der AG mit der Entrichtung der fälligen Vergütung ohne berechtigten Grund in Höhe von 100 % der vereinbarten Brutto-Monatsvergütung in Verzug befindet und die durch den AN schriftlich gesetzte Nachfrist von 7 Tagen ab Datum des Schreibens unter Androhung des Leistungsverweigerungsrechts erfolglos verstrichen ist. Der Rückstand kann sich aus der ausstehenden Vergütung entweder aus einem Kalendermonat oder kumuliert aus unterschiedlichen Kalendermonaten zusammensetzen. Nach Leistungseinstellung ist der AN zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages gemäß § 314 BGB berechtigt, wenn er dem AG erfolglos schriftlich eine letzte Frist von 7 Tagen ab Datum des Schreibens zur Ausbezahlung der rückständigen Vergütung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der AG die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Tritt der Fall ein, dass sich der AG mit der Entrichtung der fälligen Vergütung in Höhe von 100 % der vereinbarten Brutto-Monatsvergütung in Verzug befindet und die ihm gesetzte schriftliche Nachfrist von 7 Tagen erfolglos verstreichen lässt, innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten zum 2. Mal ein, ist der AN ohne weitere Ankündigung zur außer-ordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages gemäß § 314 BGB berechtigt. Es gilt § 10 Ziffer 1 Satz 2 der AGB. Leistet der AG innerhalb der gesetzten Fristen einen Teilbetrag/ Teilbeträge auf die fällige Vergütung, schließt dies nur dann die Rechte des AN nach § 10 Ziffer 1, 2 und 3 der AGB aus, wenn nach Berücksichtigung der Zahlungen ein verhältnismäßig geringfügiger Rückstand verbleibt. Geringfügigkeit ist bei einem Betrag von 5 % oder weniger der Brutto-Monatsvergütung anzunehmen. Der AN behält sich darüber hinaus im Falle des Zahlungsverzuges die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.                                                                                                            

 

9  Vertraulichkeit

Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit diesem Ver-trag zugänglich macht, vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, über alle ihnen mit der Durch-führung des Vertrags zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Die Parteien verpflichten sich, nur solchen Mitarbeitern Zugang zu den vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages betraut sind. Die Parteien sind überdies verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten. Die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Pflichten werden von der Beendigung des Vertrags nicht berührt.                                                                                                     

 

10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort u. Gerichtsstand ist der Sitz des AN. Es gilt ausschließlich das in Bundesrepublik Deutschland geltende Recht.                                                                                                    

 

11 Schlussbestimmungen

Durch Unterschrift des Vertrages räumt der AG dem AN das Recht ein, das Logo und den Firmennamen des AG als Referenz für Werbezwecke (z.B. die Website) zu nutzen.

 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so soll die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt werden. § 139 BGB wird insgesamt durch den Vertrag außer Kraft gesetzt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem, was die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages beabsichtigten, wirtschaftlich am nächsten kommt. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag festgelegten Maß oder einer festgelegten Zeit, so soll ein möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß oder eine rechtlich zulässige Zeit an die Stelle der vereinbarten Bestimmung treten. An die Stelle einer Regelungslücke soll eine Bestimmung treten, die dem entspricht, was die Vertragspartner nach Sinn und Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände vereinbart hätten, wenn ihnen das Vorhandensein der Lücke bewusst gewesen wäre. §313 BGB findet keine Anwendung.

 

Stand Juli 2023